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                  FRIEDHOFSORDNUNG Die Katholische
            Kirchenstiftung Prackenbach n Prackenbach, kirchliche Stiftung des
            öffentlichen Rechts, erlässt folgende Friedhofsordnung:   
              
                
                Allgemeine
                  Bestimmungen   
              
               § 1 Gegenstand der
              Friedhofsordnung   Der Friedhof
              Prackenbach steht im Eigentum der Katholischen Kirchenstiftung
              Prackenbach und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des
              kirchlichen Gesetzbuches.   
              
                Der Friedhof wird von der
                  Kirchenverwaltung der Katholischen Kirchenstiftung Prackenbach
                  unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt
                  (Friedhofsverwaltung). Die Katholische Kirchenstiftung
                  Prackenbach ist Träger des Friedhofs. 
              
                
                § 2 Zweck des
                Friedhofs   
                
                
                Der Friedhof dient zur
                  Bestattung der Katholiken der Pfarrei Prackenbach, die bei
                  ihrem Tod Einwohner der Pfarrei waren oder nach den
                  Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung
                  in einer bestimmten Grabstätte haben.  Mit Zustimmung der
                  Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige
                  Katholiken bestattet werden, wenn sie diesen entweder selbst
                  als Bestattungsplatz gewählt haben oder nach dem Wunsch ihrer
                  Angehörigen darin bestattet werden sollen.  Nichtkatholiken werden aufgrund
                  der staatlichen Bestimmungen im Friedhof bestattet, wenn sie
                  in der oben genannten Pfarrei oder der dazu gehörigen
                  Gemeinde ihren Wohnsitz hatten oder dort gestorben sind und
                  ein anderer geeigneter Bestattungsplatz nicht vorhanden ist
                  oder sie nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung einen
                  Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.  Für Personen, die in Abs. (1)
                  bis (3) nicht genannt sind, bedarf es zur Bestattung auf dem
                  Friedhof der besonderen Erlaubnis der Kirchenverwaltung.  Für die Bestattung von Tot- und
                  Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen gilt Art. 6
                  Bestattungsgesetz in der jeweiligen Fassung.     
              
                
                § 3 Schließung und
                Entwidmung   
                
                
                Der Friedhof und die
                  Friedhofsteile können durch Beschluss der Kirchenverwaltung
                  mit Genehmigung der Bischöflichen Finanzkammer –
                  Stiftungsaufsicht – geschlossen oder entwidmet werden.  Durch die Schließung wird die
                  Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.  Durch die Entwidmung verliert
                  der Friedhof seine Eigenschaft als Ruhestätte der Toten.    Die Absicht der Schließung und
                  der Entwidmung wird öffentlich bekannt gemacht.  Im Übrigen gilt Art. 11
                  Bestattungsgesetz. 
              
                  
              
                
                Ordnungsvorschriften   
              
               § 4 Öffnungszeiten   Der Friedhof ist
              grundsätzlich tagsüber geöffnet. Die Öffnungszeiten werden an
              einer geeigneten Stelle (Friedhofseingang, Kircheneingang)
              angeschlagen. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des
              Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
              vorübergehend untersagen. § 5 Verhalten auf dem
              Friedhof   
              
              
              Jeder Besucher hat sich auf dem
                Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
                Anordnungen der Friedhofsverwaltung bzw. der von ihr bestellten
                Personen (Friedhofspersonal) ist Folge zu leisten.  Auf dem Friedhof ist insbesondere
                nicht gestattet:   
              Wege mit Fahrzeugen aller Art
                (ausgenommen Kinderwägen, Rollstühle und Leichenwagen) und
                Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskates) zu befahren.Den Friedhof, seine Einrichtungen
                und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.  Grabeinfassungen oder Grabbeete
                unbefugt zu betreten.  Zu rauchen, zu lärmen oder zu
                spielen, zu essen oder trinken sowie zu lagern.  Mobiltelefone eingeschaltet zu
                halten und zu benützen.  Tiere mitzunehmen (ausgenommen
                Blindenhunde).  Druckschriften zu verteilen oder
                zu verkaufen.  Waren oder gewerbliche Leistungen
                anzubieten oder diesbezüglich zu werben.  Ohne schriftlichen Auftrag eines
                Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung für
                gewerbliche Zwecke zu fotografieren oder filmen.  Wasser anderen Zwecken als zum
                Zwecke der Grabpflege zu entnehmen.  Abraum und Abfälle an anderen als
                den vorgesehenen Plätzen abzulegen. 
              
                  § 6 Gewerbliche
                Arbeiten   
                
                
                Gewerbliche Arbeiten auf dem
                  Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die
                  Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Antragsteller
                  erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis
                  für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der
                  Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.  Die Erlaubnis kann für
                  Tätigkeiten, die mit dem Friedhofszweck vereinbar sind
                  (insbesondere für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner,
                  Bestatter), erteilt werden, wenn der jeweilige Antragsteller
                  in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht
                  zuverlässig ist, einen für die Ausführung seiner Tätigkeit
                  ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist und die
                  Berechtigung zur Ausübung des entsprechenden Handwerkes oder
                  des entsprechenden Gewerbes darlegen. Dabei sind die Regeln
                  des jeweiligen EU-Staates, indem der Antragsteller seinen Sitz
                  oder seine Niederlassung hat, zu beachten. Für
                  Nicht-EU-Ausländer gelten die Voraussetzungen, die für
                  deutsche Gewerbetreibende gelten. Die Erlaubnis kann befristet
                  und mit Auflagen erteilt werden. Für die Erbringung von
                  Bestattungsleistungen behält sich die Katholische
                  Kirchenstiftung vor, Bestattungsverträge mit
                  Bestattungsunternehmen zu schließen.  Die Gewerbetreibenden und ihre
                  Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die dazu
                  ergangenen Regelungen sowie Anweisungen des Friedhofspersonals
                  zu befolgen.  Gewerbliche Arbeiten auf dem
                  Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten
                  ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann
                  Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.  Die Vornahme gewerblicher oder
                  störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder einer
                  Bestattung in deren Nähe untersagt.  Den zur Vornahme gewerblicher
                  Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich und möglich
                  – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen
                  gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über
                  das übliche Maß hinaus beansprucht werden.  Die Arbeitsplätze sind nach
                  Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen
                  Zustand zu versetzen.  Die Friedhofsverwaltung kann die
                  Erlaubnis der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften
                  der Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die
                  Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
                  gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid
                  entziehen.  Für alle Schäden, die aufgrund
                  oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeiten von den
                  Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten schuldhaft
                  verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. §
                  831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. 
              
                  
              
                Bestattungsvorschriften   
              
                
                § 7 Anmeldung /
                Bestattungen   
              
              Bestattungen sind unverzüglich
                nach Eintritt des Todesfalles beim Kath. Pfarramt anzumelden.
                Bei der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsrecht
                erforderlichen Unterlagen (insbesondere Todesbescheinigung,
                Beerdigungserlaubnisschein) vorzulegen. Bei Anmeldung einer
                Urnenbeisetzung sind insbesondere die standesamtliche Urkunde
                und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Ein
                bestehendes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.  Das Grab muss spätestens 24
                Stunden vor Beginn der Bestattung bei dem Katholischen Pfarramt
                bestellt werden. Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden vom
                Kath. Pfarramt festgesetzt.  Alle mit der Bestattung im
                Zusammenhang stehenden Verrichtungen werden ausschließlich
                durch die vom Friedhofsträger beauftragten Personen
                ausgeführt. Dazu gehören insbesondere:   
              Aushebung und Schließung des
                Grabes,Ausschmücken des
                Aufbewahrungsraumes und der Aussegnungshalle,Beförderung der Leiche von der
                Aussegnungshalle / dem Aufbewahrungsraum zum Grab,Beisetzung der Urne.   
              Das vorhandene Grabmal und weitere
                Grabeinrichtungen sind rechtzeitig vor Aushebung des Grabes von
                dem Bestattungspflichtigen zu entfernen. Andernfalls kann die
                Friedhofsverwaltung die Entfernung veranlassen und die hierdurch
                entstehenden Kosten in Rechnung stellen. 
              
                Die Kath.
                Pfarrkirchenstiftung lässt die Ausschachtung und das Schließen
                der Gräber über ein privates Bestattungsunternehmen vornehmen.
                Hierüber besteht ein Dienstleistungsvertrag. Die Kosten für
                die Grabherstellung (Aushub und Schließung des Grabes sowie
                einer etwaigen Erdabfuhr) erhebt das Bestattungsunternehmen nach
                dem Dienstleistungsvertrag. Dies gilt auch für Umbettung einer
                Leiche. § 8 Särge, Urnen   
              
                Die Särge dürfen nur aus Holz
                  hergestellt sein; sie müssen so abgedichtet sein, dass bis
                  zur Bestattung Feuchtigkeit nicht austreten kann.  Für die Bestattung in
                  vorhandenen Grüften sind nur Särge zugelassen, die luftdicht
                  abgeschlossen sind.  Urnen, die über der Erde
                  beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.  Urnen, die unter der Erde
                  beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein.  Im Übrigen gelten die
                  gesetzlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts.   
              
                
                § 9 Ruhezeit   Die Ruhezeit bis zur
            Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 
              
                für Leichen 15 Jahre,für Kinder bis zum vollendeten
                  7. Lebensjahr 15 Jahre,für Aschenreste / Urnen 15
                  Jahre. 
              
                
                  § 10 Ausgrabungen,
                Umbettungen   
                
                
                Die Ruhe der Toten darf
                  grundsätzlich nicht gestört werden.  Ausgrabungen zum Zwecke der
                  Umbettung oder der nachträglichen Einäscherung oder
                  Überführung bedürfen unbeschadet der gesetzlichen
                  Vorschriften (Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde) der
                  vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
                  Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn ein von der
                  Rechtsprechung anerkannter gewichtiger Grund vorliegt. Jede
                  Ausgrabung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen; den
                  Antrag kann nur der Nutzungsberechtigte und der/die
                  Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen
                  stellen.  Umbettungen innerhalb des
                  Friedhofes aus einer Reihengrabstätte in eine andere
                  Reihengrabstätte sind nicht zulässig.  Nach Ablauf der Ruhefrist und
                  der Verwesung noch vorhandener Leichenreste können in belegte
                  Grabstätten aller Art umgebettet werden.  Die Umbettung auflöslicher
                  Urnen ist nicht möglich.  Noch vorhandene Urnen bzw.
                  Aschereste werden nach Ablauf der Ruhefrist und des
                  Nutzungsrechtes an der Grabstätte an anderer Stelle des
                  kircheneigenen Friedhofs beigesetzt.  Ausgrabungen und Umbettungen
                  werden nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung, die auch
                  den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung bestimmt, auf
                  Kosten des Antragstellers durchgeführt. Dieser haftet für
                  Schäden, die bei der Durchführung der Ausgrabung oder
                  Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen
                  zwangsläufig entstehen.  Auf den Ablauf der Ruhe- und der
                  Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.   
              
                
                Grabstätten  
                
                  § 11 Allgemeines   
                
                
                Die Grabstätten bleiben
                  Eigentum des Friedhofseigentümers. Es können an ihnen nur
                  Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung
                  erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb,
                  Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte in einer
                  bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung
                  einer Grabstätte besteht nicht.  Grabstätten im Sinne dieser
                  Friedhofsordnung sind:   
              
                EinzelgräberDoppelgräberDreifachgräberUrnengräberGrabkammer in Urnenwand 
              
                
                  
                    § 12
                  Aufteilungspläne   Die Anlage der
                Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan
                (Belegungsplan). In ihm sind die
                einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Der Friedhof, mit
                Grabstellen, ist in die Sektionen 1 bis 5 eingeteilt. Die
                Urnenwände sind in die Sektionen 6 und 7 eingeteilt.   § 13 Einzelgräber   
                
                
                Ein Einzelgrab besteht aus einer
                  Grabstelle. In ihm können ein Sarg und, falls die
                  Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, ein weiterer
                  Sarg beigesetzt werden.  Für Kinder bis zum vollendeten
                  7. Lebensjahr können an besonderer Stelle des Friedhofs
                  Einzelgräber eingerichtet werden (Kindergräber). 
              
                
                § 14 Doppelgräber
                / Dreifachgräber   
                
                
                Ein Doppelgrab besteht aus 2
                  Grabstellen. In ihm können 2 Särge und, falls die
                  Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 2
                  Särge beigesetzt werden.  Ein Dreifachgrab besteht aus 3
                  Grabstellen. In ihm können 3 Särge und, falls die
                  Bodenbeschaffenheit eine Tieferlegung zulässt, weitere 3
                  Särge beigesetzt werden. 
              
                
                  § 15 Reihengräber,
                Wahlgräber   
                
                
                Bei Reihengräbern erlischt nach
                  Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht. Eine Verlängerung ist
                  nicht möglich. Reihengräber sind grundsätzlich
                  Einzelgräber, die der Reihe nach vergeben werden.  Bei Wahlgräbern wird ein
                  Sondernutzungsrecht begründet, das nach Ablauf verlängert
                  werden kann. Wahlgräber sind Grabstätten, die ein
                  Nutzungsberechtigter auf seinen Wunsch an einer bestimmten
                  Stelle des Friedhofs erhalten kann. Ein Anspruch auf Zuteilung
                  eines Wahlgrabes oder eines Wahlgrabes an einer bestimmten
                  Stelle besteht nicht. 
              
                
                  § 16 Urnengräber   
                
                
                Urnen können grundsätzlich nur
                  in besonders ausgewiesenen Urnengräbern, Grabkammern in der
                  Urnenwand oder außerhalb von Grabfeldern in Mauern, Terrassen
                  oder Hallen oder als Baumbestattung beigesetzt werden.  In einem Urnengrab dürfen bis
                  zu 2 Urnen, bei Tieferlegung bis zu 4 Urnen aufgenommen
                  werden.  Urnen dürfen auch in Einzel-
                  oder Doppelgräbern beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 3
                  Urnen anstelle 1 Sarges.  Aschenreste und Urnen müssen
                  gemäß den jeweils geltenden staatlichen Vorschriften
                  gekennzeichnet sein.  Für Urnengräber gelten die
                  Regelungen über Reihengräber / Wahlgräber (§ 15)
                  entsprechend.     
              
                
                § 17 Grüfte                   
            -entfällt-                     
            § 18 Baumbestattungen 
              
              
              -entfällt- 
              
                § 19 Größe der
                Gräber   
              Die Grabstätten haben folgende
                Ausmaße
                 
              
                Einzelgräber: Länge 1,80 bzw.
                  "Neuer Friedhof" 1.60 mBreite 0,90 bzw.
                "Neuer Friedhof" 0,80 m Kindergräber: Länge 1,80 bzw.
                  "Neuer Friedhof" 1,60 mBreite 0,90 bzw.
                "Neuer Friedhof" 0,80 m. Doppelgräber: Länge 1,80 bzw.
                  "Neuer Friedhof" 1,60 mBreite 1,80 bzw.
                "Neuer Friedhof" 1,60 m. Dreifachgräber: Länge 1,80 mBreite 2,70 m. Urnengräber: Länge 1,60 mBreite 0,80 m Grabkammern in 
              
                
                  Urnenwand Länge
                  0,40 Höhe und Tiefe 0,80 m Breite 0,30 m   
              
                Im Übrigen setzt in
                  Einzelfällen die Ausmaße der Grabstätten die
                  Friedhofsverwaltung fest. Dies gilt auch für den seitlichen
                  Abstand zum Nachbargrab, der mindestens 0,30m zu
                  betragen hat.  Grabmäler sind bis zu folgenden
                  Größen zulässig:Grabmäler sind
                bis zu folgenden Größen zulässig: Einzelgrab bis
                0.80 m² Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m Doppelgrab bis
                1,60 m² Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m Die Tiefe des Grabes beträgt
                  von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des
                  Sarges mindestens 100 cm. Der Abstand ist bei Tieferlegung
                  entsprechend größer. 
              
                
                § 20 Nutzungsrecht
 
                
                
                Das Nutzungsrecht an einer
                  Grabstätte (Einzelgrab, Doppelgrab, Dreifachgrab, Urnengrab,
                  Gruft) wird im Bestattungsfalle für die Dauer der Ruhezeit
                  (§ 9) erworben; es kann, mit Ausnahme bei Reihengräbern,
                  gegen Entrichtung der Grabnutzungsgebühr auf jeweils weitere
                  5 Jahre verlängert werden.Ein Nutzungsrecht
                an einer unbelegten Grabstätte kann für die Dauer von jeweils
                5 Jahren erworben bzw. verlängert werden. Das Nutzungsrecht wird bei allen
                  Grabstätten durch Entrichtung der hierfür festgesetzten
                  Gebühren erworben (vgl. Friedhofsgebührenordnung). Über den
                  Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die
                  insbesondere den Nutzungsberechtigten und die Grabstätte der
                  Lage und der Art nach (Einzel-, Doppelgrab, Dreifachgrab,
                  Reihen-, Wahlgrab) bezeichnet und die Dauer des
                  Grabnutzungsrechts festlegt; entsprechendes gilt für die
                  Verlängerung bzw. den Übergang des Nutzungsrechts im Falle
                  der Rechtsnachfolge.  Der Nutzungsberechtigte hat das
                  Recht, soweit eine Bestattung nach §§ 13 – 17 zulässig
                  ist, in der Grabstätte bestattet zu werden oder bei Eintritt
                  eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu
                  entscheiden. Er hat die in dieser Friedhofsordnung geregelten
                  Rechte und Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Anlegung
                  und Pflege der Grabstätte, einzuhalten.  Der Nutzungsberechtigte kann zu
                  seinen Lebzeiten das Recht nur mit schriftlicher Zustimmung
                  der Friedhofsverwaltung auf einen anderen mit dessen
                  Einverständnis übertragen.  Der Nutzungsberechtigte kann das
                  Recht auch durch Verfügung von Todes wegen auf einen anderen
                  übertragen.Wird das
                Nutzungsrecht nicht nach Satz 1 übertragen, so geht es beim Tod
                des Nutzungsberechtigten auf seine Angehörigen über, die für
                seine Bestattung zu sorgen haben. Andernfalls geht es auf die
                gesetzlichen Erben über. Der
                Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der
                Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis
                über die Rechtsnachfolge beizufügen. Erklärt sich
                niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die
                Kirchenverwaltung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht
                endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt
                Bestatteten.   Auf das Nutzungsrecht an
                  unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten
                  Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet
                  werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte
                  möglich; er ist schriftlich zu erklären. 
              
                
                  § 21 Widerruf der
                Rechte an Grabstätten                     
            Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann aus wichtigen Gründen des
            Gemeinwohls, insbesondere der Friedhofsgestaltung, widerrufen werden. Ist die
            Grabstätte belegt, so
 gewährt die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten eine
            möglichst gleichwertige
 andere Grabstätte für die Dauer der restlichen Nutzungszeit.
 
              
                
                § 22 Beendigung von
                Nutzungsrechten   
                
                
                Bei Beendigung des
                  Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf
                  eigene Kosten zu räumen. Der Ablauf des Nutzungsrechts soll
                  demNutzungsberechtigten
                3 Monate zuvor mitgeteilt werden. Ist der Nutzungsberechtigte
                nicht bekannt oder ist er oder sein Aufenthalt nicht ohne
                weiteres zu ermitteln, so genügt eine öffentliche
                Bekanntmachung am Anschlagbrett des Friedhofs oder ein Hinweis
                an der Grabstätte.   Über Grabstätten, bei denen
                  das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist,
                  kann die Friedhofsverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser
                  Verfügung kann die Friedhofsverwaltung Urnen- und
                  Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofs
                  würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das
                  Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht
                  rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
                  entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass
                  diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen.
                  Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
 
 
                
                Gestaltung
                  der Grabstätten, Grabmäler   
              
               § 23
              Gestaltungsgrundsätze   
              
              
              Jede Grabstätte ist so zu
                gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
                Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage
                gewahrt wird.  Die Würde des Friedhofs als
                Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.  Das Grabmal darf den Friedhof
                nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe
                nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein,
                Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken
                stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des
                Friedhofs entsprechen. 
              
                
                  § 24 Anlegung und
                Instandhaltung der Gräber   
                
                
                Jede Grabstätte ist unter
                  Beachtung der Grundsätze des § 22 vom jeweiligen
                  Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der letzten
                  Bestattung anzulegen und dauernd instandzuhalten.  Grabstätten dürfen nur mit
                  solchen Pflanzen geschmückt werden, deren Wuchs die Wege und
                  angrenzenden Grabstätten nicht beeinträchtigt. Bäume und
                  großwüchsige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden.  Verwelkte Blumen, Pflanzen und
                  Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.Für die Ablage
                von Abfällen sind ausschließlich die dafür vorgesehenen
                Ablageplätze zu verwenden.
                Abfall ist entsprechend den angebotenen Möglichkeiten der
                Abfalltrennung zu sortieren und getrennt abzulegen. Auf den
                Ablageplätzen dürfen nur Abfälle abgelegt werden, die bei der
                Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar
                anfallen.   Pflanzenschutz- und
                  Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden.
                  Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare
                  Werkstoffe möglichst zu verzichten.  Kommt der Nutzungsberechtigte
                  den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, kann die
                  Friedhofsverwaltung nach vorheriger Ankündigung und
                  angemessener Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen auf
                  Kosten des Verpflichteten treffen. Werden hierbei die
                  entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann
                  die Friedhofsverwaltung nach erneuter Fristsetzung das Grabmal
                  entfernen, den Grabhügel einebnen und nach Ablauf der
                  Ruhezeit die Grabstätte neu vergeben; 
              
                § 21 gilt
                insoweit entsprechend. Das Nutzungsrecht kann in diesen Fällen
                entschädigungslos entzogen werden.   § 25
                Genehmigungspflicht für Grabmäler und sonstige bauliche
                Anlagen   
                
                
                Die Errichtung und jede
                  Änderung von Grabmälern und sonstigen baulichen Anlagen
                  (Grabeinfassungen, maximale Höhe u.a.) müssen bei der
                  Friedhofsverwaltung beantragt werden und bedürfen –
                  unbeschadet sonstiger Vorschriften – der schriftlichen
                  Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Eine weitere Beschriftung
                  eines genehmigten Grabmals aus Anlass eines weiteren
                  Bestattungsfalles ist genehmigungsfrei, wenn die Beschriftung
                  in der gleichen Weise wie die bereits vorhandene Schrift
                  erfolgt. Provisorische Grabmale sind genehmigungsfrei. Den
                  Antrag hat der Nutzungsberechtigte zu stellen.  Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind
                  Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des
                  Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
                  Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung
                  beizufügen.  Die Genehmigung ist zu erteilen,
                  wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen den
                  gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen dieser Ordnung
                  entsprechen.Die Genehmigung
                erlischt, wenn die Ausführung nicht binnen eines Jahres nach
                der Genehmigung erfolgt ist.   Werden Grabmäler,
                  Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne
                  Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder
                  geändert, so kann die Friedhofsverwaltung die vollständige
                  oder teilweise Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf
                  andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden
                  können. § 21 gilt entsprechend. 
              
                
                  § 26
                Fundamentierung und Befestigung, Unterhalt und Entfernung von
                Grabmälern   
                
                
                Die Grabmäler und die sonstigen
                  baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des
                  Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und so zu
                  befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim
                  Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
                  können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die
                  regelmäßige Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische
                  Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA Grabmal)“
                  in ihrer aktuellsten Form.  Die Art der Fundamentierung und
                  der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der
                  Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung im Rahmen des §
                  24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
                  Fundamentierung hergestellt worden ist.Die
                Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung von Grabmälern
                selbst ausführen oder ausführen lassen.   Die Grabmäler und sonstigen
                  baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem
                  Zustand zu erhalten. Verantwortlich für den Zustand und für
                  alle Schäden ist der Nutzungsberechtigte  Kommt der Verantwortliche seiner
                  Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die
                  Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
                  nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal oder Teile
                  desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 21
                  gilt insoweit entsprechend.  Bei Gefahr in Verzug kann die
                  Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
                  Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen, Entfernen von
                  Grabmälern, Absperrungen) treffen.  Künstlerisch oder geschichtlich
                  wertvolle Grabmäler oder bauliche Anlagen, die als besondere
                  Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten,
                  unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie
                  werden in einem Verzeichnis festgehalten. Die Entfernung oder
                  Änderung solcher Grabmäler oder Anlagen bedürfen der
                  schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die
                  zuständige Denkmalschutzbehörde ist nach Maßgabe der
                  gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 
              
                
                  § 27 Abteilungen
                mit besonderen Gestaltungsvorschriften   
                
                
                Auf dem Friedhof werden neben
                  der Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften folgende
                  Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
                  eingerichtet. Die Grabstätten und Grabmäler unterliegen
                  hierbei in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die
                  Umgebung zusätzlich folgenden besonderen Anforderungen:     
              
                Es besteht die Möglichkeit,
                  eine Grabstätte in einer Abteilung ohne oder in einer
                  Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
                  Von dieser Wahlmöglichkeit ist bei der Bestellung des Grabes
                  (§ 7 Abs. 2) Gebrauch zu machen. Wird keine Erklärung
                  abgegeben, so erfolgt die Bestattung in der Abteilung ohne
                  besondere Gestaltungsvorschriften. 
              
                  
              
              Leichenhaus
                und Trauerfeiern   
              
               § 28 Benutzung des
              Leichenhauses   
              
              
              Das Leichenhaus dient zur
                Aufbewahrung der Leichen aller im Gebiet der Pfarrei
                Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur
                Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung im Friedhof.  Die Leichen werden in der
                Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben – von
                den Besuchergängen und Verabschiedungsräumen abgesehen -
                keinen Zutritt zu der Leichenhalle.  Die Leichen werden auf Wunsch der
                Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, im
                offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt. Leichen sind im
                geschlossenen Sarg aufzubahren, wenn der Zustand der Leiche aus
                Gründen der Hygiene oder der Pietät eine offene Aufbahrung
                verbietet. Schutzmaßnahmen gemäß § 7 Bestattungsverordnung
                (Übertragbare Krankheiten) sind einzuhalten.  Lichtbilder aufgebahrter Leichen
                dürfen nur mit Zustimmung der Angehörigen, die für die
                Bestattung zu sorgen haben, aufgenommen werden. Das gleiche gilt
                für die Abnahme von Totenmasken; sie bedarf außerdem der
                Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 
              
                
                  § 29 Trauerfeiern                     
            Beisetzungen, die nicht durch den Ortsgeistlichen abgehalten werden,
            bedürfen dervorherigen Zustimmung des Kirchenverwaltungsvorstands
            (Ortsgeistlicher). Dies gilt
 auch für Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer
            Beisetzung stattfinden.
   
              
                
                Übergangs-
                  und Schlussvorschriften   
              
               § 30 Übergangsrecht   
              
              
              Wenn bei Inkrafttreten dieser
                Friedhofsordnung Grabstätten vorhanden sind, die den
                Vorschriften dieser Ordnung nicht entsprechen, so hat es dabei
                sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften
                entsprechen.  Nach früheren Rechtsvorschriften
                oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer
                Grabstätte, insbesondere auch an sogenannten Ewigkeitsgräbern,
                werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Ordnung noch bestehen,
                Nutzungsrechte im Sinne dieser Ordnung. Sie behalten jedoch die
                Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden
                sind, längstens aber für eine Dauer von 50 Jahren seit ihrer
                Begründung oder letztmaligen Verlängerung. 
              
                
                  § 31 Ausnahmen                      
            Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen
            Ausnahmen bzw.Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung zulassen bzw. fordern,
            wenn öffentliche
 Belange, insbesondere eine geordnete würdige Totenbestattung, nicht
            entgegenstehen
 bzw. dies fordern.
 
              
                
                § 32
                Haftungsausschluss   
                
                
                Der Friedhofsträger übernimmt
                  für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese
                  Ordnung entstehen und für Schäden, die durch dritte
                  Personen, deren Beauftragte oder Tiere verursacht werden,
                  keine Haftung.  Die Friedhofsverwaltung
                  überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit der
                  Grabanlagen und Friedhofsanlagen. Darüber hinausgehende
                  Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.  Im Übrigen haftet der
                  Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.        
 
 
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