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                  Friedhofsgebührenordnung Die
            Katholische Pfarrkirchenstiftung
            Prackenbach in
            Prackenbach erlässt gemäß § 33 der Friedhofsordnung vom 20.
            März 2018 folgende Friedhofsgebührenordnung:   § 1
            Allgemeine Bestimmungen 
            
            Die
              Pfarrkirchenstiftung als Träger des Friedhofs in Prackenbach
              erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen
              und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren
              nach Maßgabe dieser Ordnung.  Gebührenschuldner
              ista) wer den
            Auftrag an die Pfarrkirchenstiftung (Friedhofsverwaltung) erteilt
            hat,
b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet
            ist,
 c) wer die Kosten veranlasst hat,
 d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
 
 Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen
            Gebühren-
 forderungen ist unzulässig.
   Der Friedhofsträger
              erhebt
 
              Grabnutzungsgebühren
                (§ 2),Bestattungsgebühren
                (§ 3), 
              Gebühren für
                Grabräumung und Grabpflege (§ 4),Sonstige Gebühren
                (§ 5).   
              Über die Höhe
                der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung einen
                Gebührenbescheid. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
                hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der
                Zahlungspflicht.Über
              den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.   Die
                Gebührenschuld entsteht bei den Grabnutzungsgebühren mit dem
                Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer
                Grabstätte, bei den Friedhofsinstand-haltungsgebühren zu
                Beginn des jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes, bei den
                übrigen Gebühren mit Erbringung der Leistungen durch die
                Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann in Höhe der
                geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von
                Ansprüchen verlangen, die den Gebührenschuldnern aus Anlass
                des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.   § 2
            Grabnutzungsgebühren   Die
            Grabnutzungsgebühr beträgt für 
              
                | Einzelgräber | 15,,00 | EUR/Jahr |  
                | Kindergräber | 15,,00 | EUR/Jahr |  
                | Doppelgräber | 25,00 | EUR/Jahr |  
                | Dreifachgräber | 40,00 | EUR/Jahr |  
                | Urnengräber | 25,00 | EUR/Jahr |  
                | Grabkammer
                  in Urnenwand | 25,00 | EUR/Jahr |  
                | Ersterwerb
                  einer Grabstätte (Einzel-, Kinder-, Doppel-, Urnengrab,
                  Urnennische | 500,00 | EUR/einmalig |  
              Für die
                Verlängerung des Nutzungsrechts gilt der Betrag der jeweils
                geltenden Grabnutzungsgebühr pro Jahr.Die
                Grabnutzungsgebühr ist im Bestattungsfall für die Dauer der
                Grabnutzung (Ruhezeit, § 9 Friedhofsordnung) im Voraus zu
                entrichten.Im Falle der
                Verlängerung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts außerhalb
                eines Bestattungsfalls ist die jeweils geltende
                Grabnutzungsgebühr für 5 Jahre im Voraus zu entrichten (vgl.
                § 19 Abs. 1 Friedhofsordnung).Im Falle einer
                weiteren Bestattung werden Gebühren, die auf das Nutzungsrecht
                bereits bezahlt sind, angerechnet. 
              .§
              3 Bestattungsgebühren 
                
                
                Für die im
                  Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im
                  Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die Arbeiten ab
                  Anlieferung der Leiche im Friedhof einschließlich der
                  anschließenden Bestattung gilt folgendes:  Die
                Kath. Pfarrkirchenstiftung Prackenbach lässt die Ausschachtung
                sowie das Schließen der Gräber über ein privates
                Bestattungsunternehmen vornehmen. Hierüber besteht ein
                Dienstleistungsvertrag. Die Kosten für die Grabherstellung
                (Aushub / Schließung des Grabes sowie einer etwaigen Erdabfuhr)
                erhebt das Bestattungsunternehmen direkt mit den Angehörigen.
                Dies gilt für die Umbettung einer Leiche gleichermaßen. 
                
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                        Benutzung
                        des Leichenhauses und Reinigung
                       | 75,00 | EUR/einmalig |  Mit
              diesen Gebühren werden die von der Friedhofsverwaltung
              geleisteten Bestattungs-arbeiten vergütet. Weitere
              Leistungen Dritter sowie die Kosten für die
              kirchlich-liturgischen Verrichtungen werden durch diese Gebühren
              nicht abgegolten. Bei gleichzeitiger
                Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstätte können die
                Gebühren ermäßigt werden.  Wird eine Leiche
                zwar zum kirchlichen Friedhof gebracht, jedoch auswärts
                bestattet, so ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach Abs. 1
                um die Hälfte.  Die
                Bestattungsarbeiten werden von Bestattungsunternehmen
                ausgeführt und den Angehörigen direkt in Rechnung
                gestellt.    
              
              § 4
              Gebühren
              für Grabräumung und Grabpflege
 Für die Räumung einer Grabstätte, werden zur Durchführung der
              Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte
              Dritte folgende Gebühren erhoben:
   
              
                Für das
                  Ausräumen einer Urnennische und Übergabe der Asche(n)                     
            in den Boden 50,00 bis 100,00 EUR. 
 
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