Friedhofsgebührenordnung

Die Katholische Pfarrkirchenstiftung Prackenbach in Prackenbach erlässt gemäß § 33 der Friedhofsordnung vom 20. März 2018 folgende Friedhofsgebührenordnung:

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Pfarrkirchenstiftung als Träger des Friedhofs in Prackenbach erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung.
  2.  

  3. Gebührenschuldner ist
    a) wer den Auftrag an die Pfarrkirchenstiftung (Friedhofsverwaltung) erteilt hat,
    b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
    c) wer die Kosten veranlasst hat,
    d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

    Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebühren-
    forderungen ist unzulässig.
  4.  

  5. Der Friedhofsträger erhebt
  1. Grabnutzungsgebühren (§ 2),
  2. Bestattungsgebühren (§ 3),
  1. Gebühren für Grabräumung und Grabpflege (§ 4),
  2. Sonstige Gebühren (§ 5).

 

  1. Über die Höhe der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung einen Gebührenbescheid. Ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
  2. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.

     

  3. Die Gebührenschuld entsteht bei den Grabnutzungsgebühren mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, bei den Friedhofsinstand-haltungsgebühren zu Beginn des jeweils festgelegten Zahlungszeitraumes, bei den übrigen Gebühren mit Erbringung der Leistungen durch die Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Gebührenschuldnern aus Anlass des Sterbefalls aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

 

§ 2 Grabnutzungsgebühren

 

Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

Einzelgräber

15,,00

EUR/Jahr

Kindergräber

15,,00

EUR/Jahr

Doppelgräber

25,00

EUR/Jahr

Dreifachgräber

40,00

EUR/Jahr

Urnengräber

25,00

EUR/Jahr

Grabkammer in Urnenwand

25,00

EUR/Jahr

Ersterwerb einer Grabstätte (Einzel-, Kinder-, Doppel-, Urnengrab, Urnennische

500,00

EUR/einmalig

  1. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts gilt der Betrag der jeweils geltenden Grabnutzungsgebühr pro Jahr.
  2. Die Grabnutzungsgebühr ist im Bestattungsfall für die Dauer der Grabnutzung (Ruhezeit, § 9 Friedhofsordnung) im Voraus zu entrichten.
  3. Im Falle der Verlängerung oder des Erwerbs des Nutzungsrechts außerhalb eines Bestattungsfalls ist die jeweils geltende Grabnutzungsgebühr für 5 Jahre im Voraus zu entrichten (vgl. § 19 Abs. 1 Friedhofsordnung).
  4. Im Falle einer weiteren Bestattung werden Gebühren, die auf das Nutzungsrecht bereits bezahlt sind, angerechnet.

.§ 3 Bestattungsgebühren

    1. Für die im Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die Arbeiten ab Anlieferung der Leiche im Friedhof einschließlich der anschließenden Bestattung gilt folgendes:
    2.  

      Die Kath. Pfarrkirchenstiftung Prackenbach lässt die Ausschachtung sowie das Schließen der Gräber über ein privates Bestattungsunternehmen vornehmen. Hierüber besteht ein Dienstleistungsvertrag. Die Kosten für die Grabherstellung (Aushub / Schließung des Grabes sowie einer etwaigen Erdabfuhr) erhebt das Bestattungsunternehmen direkt mit den Angehörigen. Dies gilt für die Umbettung einer Leiche gleichermaßen.

    Benutzung des Leichenhauses und Reinigung

    75,00

    EUR/einmalig

    Mit diesen Gebühren werden die von der Friedhofsverwaltung geleisteten Bestattungs-arbeiten vergütet.

    Weitere Leistungen Dritter sowie die Kosten für die kirchlich-liturgischen Verrichtungen werden durch diese Gebühren nicht abgegolten.

  1. Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Personen in einer Grabstätte können die Gebühren ermäßigt werden.
  2.  

  3. Wird eine Leiche zwar zum kirchlichen Friedhof gebracht, jedoch auswärts bestattet, so ermäßigt sich die Bestattungsgebühr nach Abs. 1 um die Hälfte.
  4.  

  5. Die Bestattungsarbeiten werden von Bestattungsunternehmen ausgeführt und den Angehörigen direkt in Rechnung gestellt. 

 

§ 4 Gebühren für Grabräumung und Grabpflege

Für die Räumung einer Grabstätte, werden zur Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

 

    1. Für das Ausräumen einer Urnennische und Übergabe der Asche(n) 

                    in den Boden 50,00 bis 100,00 EUR.

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Stand: 20.06.2018