FRIEDHOFSORDNUNG PRACKENBACH

 

I. Allgemeine Bestimmungen

 

 

Die Kirchenstiftung Prackenbach erlässt gemäß Artikel 39 des bayerischen Stiftungsgeset­zes vom 26. November 1954 (BayBS S.661) und in Verbindung mit dem Bestattungsgesetz vom 24. September 1970 (GVBL.S417) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestim­mungen folgende Friedhofsordnung:

 

§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung

Der Friedhof Prackenbach steht im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung von Prackenbach und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen Gesetzbuches. Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt. Die Kirchenver­wal­tung hat auch das Leichenhaus und die Leichentransportmittel zu unterhalten, zu verwalten und zu beauf­sichtigen.

 

§ 2 Nutzungsrecht

1.   Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Pfarrei waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.

2.   Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung erfolgen, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.

3.   Totgeburten müssen in Gräbern beigesetzt werden.

 

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 3 Besuchszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich tagsüber für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an einer geeigneten Stelle (Friedhofseingang, Kircheneingang) angeschlagen. Die Kirchenverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

 

§ 4 Verhalten im Friedhof

1.   Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

2.    Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle und Leichenwagen ausgenommen) zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerblich Dienste anzubieten,
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
d) Abfälle abzulagern,
e) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
f) zu spielen, zu lärmen oder zu rauchen.
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,
i) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen, Flaschen, Einmachgläser und ähnliche Gegenstände) auf den Grabstätten aufzustellen und Gefäße solcher Art, sowie Gießkan­nen zwischen den Grabstätten zu hinterstellen,
k) Blumen, Pflanzen oder Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde mitzunehmen,
l) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.

3.   Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung und in Verantwortung Erwachsener betre­ten. Eltern haften für ihre Kinder.

4.   Für Totenfeiern, die nicht vom Ortsgeistlichen abgehalten werden, muss vorher die Ge­nehmigung des Kirchenverwaltungsvorstandes eingeholt werden.

5.    Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.



 

 

§ 5 Arbeiten im Friedhof

1.   Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Mahnung gegen die Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchenverwaltung verstoßen wird.

  1. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Kirchenverwaltung zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt.
  2. An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche und ruhestörende Arbei­ten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattun­gen sind davon ausgenommen.
  3. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder Bestattung in deren Nähe untersagt.
  4. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Be­nutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
  5. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
  6. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, oder an Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof ausführt, kann aus dem Friedhof verwiesen werden.

 

III. Bestattungsvorschriften

 

§ 6 Anmeldung

1.   Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungsvor­stand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsrecht erforderli­chen Unterlagen (z.B. Todesbescheinigung) möglichst vorzulegen. Ein vorhandenes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.

2.   Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Kirchenver­wal­tung bestellt werden.

3.   Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung beauftrag­ten Personen ausgeführt.

4.   Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen nicht innerhalb der religiösen Zeremonien erfolgen.

 

§ 7 Särge

Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus Holz hergestellt und nicht mit anderen Materialien (z.B. Metall, Kunstoffen) versehen sein.

 

§ 8 Ruhefrist

1.   Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und Aschenreste 15 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre.

2.   Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte (Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte) kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden und es kann gegen Entrichtung der Gebühr auf jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Ein Nutzungs­recht an einer unbelegten Grabstätte kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erwor­ben werden.

3.   Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf dritte kann nur mit schriftlicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zugelassen werden.

 

§ 9 Leichenausgrabung und Umbettung

1.   Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

2.   Umbettungen von Leichen und Aschen haben - soweit nicht eine Behördliche Anordnung vorliegt - einen Antrag des Nutzungsberechtigten zur Voraussetzung. Sie bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Regensburg. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3.   Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Kirchenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.

4.   Vor jeder Leichenausgrabung muss dem staatlichem Gesundheitsamt rechtzeitig Mittei­lung gemacht werden. Während einer Umbettung und Ausgrabung wird der Friedhof ge­schlossen.

5.   Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die infolge der Umbettung und Ausgrabung entstehen, hat der Veranlasser zu tragen.

6.   Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unter­brochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten


§ 10 Allgemeines

1.   Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.

2.   Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber

 

§ 11 Aufteilungspläne

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert Im übrigen wird der Friedhof in Ab­teilungen eingeteilt.

 

§ 12 Einzelgräber

1.   Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tieferle­gung zwei Särge beigesetzt werden.

2.   Einzelgräber werden in der Regel als Reihengräber angelegt, d.h.: In diesen Gräbern wird der Reihe nach beigesetzt.

 

§ 13 Doppelgräber

1.   Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tiefer­legung vier Särge beigesetzt werden.

2.   Doppelgräber sind in der Regel Wahlgräber.

 

§ 14 Reihengräber, Wahlgräber

1.   Wahlgräber sind Grabstätten, die ein Nutzungsberechtigter auf seinen Wunsch an einer bestimmten Stelle des Friedhofes erhält.

2.   Wünscht ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht an einer bestimmten Stelle des Friedhofes, so wird ihm ein Reihengrab zugeteilt.

3.   Ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.

 

 

§ 15 Größe der Gräber

1.   Die Grabstätten haben folgende Ausmaße: Alter Friedhof:           Neuer Friedhof:       
a) Einzelgräber            Länge:                         180 cm                        160 cm
                                  Breite:                           90 cm                         80 cm
b) Doppelgräber           Länge:                         180 cm                        160 cm
                                  Breite:                         180 cm                        160 cm                                

2.   Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt allseits mindestens 20 cm im „Alten Friedhof“ und 40 cm im „Neuen Friedhof“.

3.   Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens 100 cm. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.

 

§ 16 Rechte an Grabstätten

1.   Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausge­stellt; entsprechendes gilt für die Verlängerung des Nutzungsrechtes.

2.   In den Gräbern können grundsätzlich nur der Inhaber des Nutzungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder, Geschwister und Ehegatten der vorbe­zeichneten Verwandten.

3.   Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die im vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderwei­tigen vertraglichen Regelung oder Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

4.   Wer die Umschreibung des Nutzungsrechtes beansprucht, hat dies bei der Kirchenver­waltung zu beantragen. Der Nachweis des Übergangs der Berechtigung und die gültige Nutzungsurkunde sind vorzulegen. Die erfolgte Umschreibung wird durch eine neue Ur­kunde bescheinigt.

 

§ 17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

1.   Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist das Einver­ständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.

2.   Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

 

§ 18 Verfügung über Grabstätten

1.   Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Sie wird dem bisherigen Nutzungsberechtigten, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, eine entsprechende Mitteilung machen.

2.   Im Rahmen der Verfügung nach Absatz 1 kann die Kirchenverwaltung Urnen und Kno­chenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes würdig bestatten lassen. Das Grab wird aufgelassen, eventuelle Grabeinfassungen und das Grabmal gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über, sofern der Nutzungsberechtigte sie nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechtes selbst beseitigt hat. Ersatzansprüche sind nicht gegeben.

 

V. Gestaltung der Grabstätte

 

§ 19 Pflege und Instandhaltung der Gräber

1.   Jede Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.

2.   Die Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach der letzten Bestattung gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

3.   Übernimmt bei einem Grab niemand die Pflege und Instandhaltung oder entspricht der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Friedhofsord­nung, so kann ein ordnungsgemäßer Zustand im Wege der Ersatzvornahme herbeige­führt werden. Werden die hierbei entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann die Kirchenverwaltung den Grabhügel einebnen, das Grabmal entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig vergeben.

 

 

§ 20 Erlaubnispflicht für Grabmäler,

Einfriedungen und Anlieferung

1.   Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der schriftli­chen Erlaubnis der Kirchenverwaltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, hierin Anordnungen zu treffen, die sich insbesondere auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

2.   Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Kirchenverwaltung entfernt werden.

3.   Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist rechtzeitig vorher bei der Kirchenverwaltung zu beantra­gen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zwei­facher Ausfertigung beizufügen; bei Grabmälern
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit An­gabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung
b) eine Schriftzeichnung.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

4.   Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 21 dieser Friedhofsordnung entspricht.

5.   Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

6.   Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Nut­zungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errich­tung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist dafür verantwortlich, dass die erforderli­chen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 21 Grabmalgestaltung

1.   Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für die Abteilungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

2.   Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.

3.   Die Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, sowie Anpassung an den jeweiligen Friedhofsteil und an das Gesamtbild des Friedhofes erhöhten Anforderungen entsprechen. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
a) Für Grabmäler dürfen in der Regel nur Natursteine (ausgenommen schwarze Steine, hochglänzende Steine und Findlinge) verwendet werden
b) Jedes Grabmal soll aus einem Stück hergestellt sein. Es soll in der Regel einen Sockel haben.
c) Die Ansichtsflächen müssen eine senkrechte Symmetrieachse aufweisen und dürfen nicht umrandet sein.
d) Grabmäler sind bis zu folgenden Größen zulässig:
    Einzelgräber  bis 0,80 qm Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m
    Doppelgräber bis 1,60 qm Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m
e) Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften sind bei der Gestaltung der Schriften nicht zu­lässig.
f) Tönung der Schriftfelder in den Farben braun, grün und grau sind gestattet.
g) Alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, ins­besondere Beton, Kunststein, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder u.a. sind nicht zugelassen.
h) Stehende Grabmäler müssen allseits gleich bearbeitet und mindestens 0,12 m stark sein
i) Liegende Grabmäler dürfen nicht angelegt werden.
k) Eine Abdeckung mit einer zusätzlichen Grabplatte ist möglich.

§ 22 Gründung, Erhaltung und

Entfernung von Grabmälern

1.   Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön­nen.

2.   Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke, bestimmt die Kirchenverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

3.   Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssi­cheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die um­zustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vor­ausgegangener Aufforderung auf Kosten des Verpflichteten umgelegt oder entfernt wer­den, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der ge­stellten Frist durchzuführen. Absatz 5 gilt entsprechend.

4.   Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen (§ 20) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung entfernt werden.

5.   Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Kirchenverwal­tung entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmalseigentümer geschlossenen Verein­barung in das Eigentum der Kirchenstiftung über. Sind Nutzungsberechtigte nicht be­kannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

6.   Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Kirchenverwaltung. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.

                        

§ 23 Gestaltung der Gräber

1.   Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, bodendeckende Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

2.   Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze u.ä. sind von den Gräbern zu entfernen.

3.   Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall besondere Anordnungen treffen (z.B. bei Vernachlässigung einer Grabstätte).

 

VI. Leichenhaus

 

§ 24 Benutzung des Leichenhauses

1.   Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gebiet der Pfarrei Ver­storbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenur­nen bis zur Beisetzung im Friedhof.

2.   Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die beim Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

3.   In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg geschlossen.

4.   Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

5.   Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Lei­chen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministerium des Innern vom 09.12.1970 (GVB1.S.671) in der jeweiligen Fassung.

6.   Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Kirchenver­waltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

 

VII. Leichentransportmittel

 

§ 25 Leichentransport

Die Beförderung der Leichen der im Pfarrgebiet Verstorbenen kann nur von einem aner­kannten Leichentransportunternehmen übernommen werden, soweit nicht die Leichentrans­porte durch einen eigenen Leichenwagen der Kirchenstiftung durchgeführt werden.

 

 

VIII. Gebühren

 

§ 26 Gebührenarten und Gebührenpflichten

1.   Die Inanspruchnahme der kirchlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist ge­bührenpflichtig.

2.   Die Kirchenverwaltung erhebt:
a) Bestattungsgebühren
b) Grabnutzungsgebühren
c) sonstige Gebühren

3.   Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Kirchenverwaltung kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversiche­rungen zustehen.

4.   Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Kirchenverwaltung erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.

5.   Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Kirchenverwaltung gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

 

§ 27 Bestattungsgebühren

1.   Die Kirchenverwaltung erhebt für die von ihr im Zusammenhang mit einer Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die Arbeiten ab Anliefe­rung der Leiche im Friedhof einschließlich der anschließenden Bestattung im kirchlichen Friedhof, folgende Be­stattungsgebühren:
a) Bei Totgeburten, Leichenteilen, Leichenresten, und Gebeinen:            DM            195,00
b) Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5, Lebensjahr:               DM            195,00
c) Bei Leichen von übrigen Personen:                                                   DM            195,00

2.   Wird eine Leiche zum kirchlichen Friedhof gebracht und dort versorgt, jedoch auswärts bestattet, so ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 um die Hälfte, auf  DM 97,50.

 

 

§ 28 Grabnutzungsgebühren

1.   Der Ersterwerb einer Grabstätte beträgt einmalig DM 1.000,00

2.   Die Grabnutzungsgebühr beträgt
für Einzelgräber              25,00 DM pro Jahr
für Doppelgräber             40,00 DM pro Jahr

3.   Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gilt der Jahresbetrag entsprechend.

4.   Die Grabnutzungsgebühr ist für die Dauer der Grabnutzung im voraus zu entrichten.      

§ 29 Sonstige Gebühren

  1. An sonstigen Gebühren werden insbesondere für
    a) Schriftliche Auskünfte                                                                                   6,00 DM
    b) Gebühren für die Erlaubnis eines Grabmales
         aa) für ein Einzelgrab                                                                                 20,00 DM
         bb) für ein Doppelgrab                                                                                40,00 DM
    c) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen                                                20,00 DM
    d) Umschreibung und Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes
         aa) eine Gebühr in Höhe der betreffenden Grabnutzungsgebühr
         bb) für den überlebenden Ehegatten und bei Namenänderung
               infolge Wiederverheiratung je Grabstelle
    e) Ausgrabung einer Leiche                                                        )            Gebühren
        a) während der Ruhefrist                                                         )            des
        b) nach Ablauf der Ruhefrist                                                    )            zuständigen
    f) Wiederbestattung einer Leiche im kirchlichen Friedhof                )            Bestattungs            -
        a) während der Ruhefrist                                                         )            unternehmens
        b) nach Ablauf der Ruhefrist                                                    )
    g) Reinigung des Leichenhauses                                                                      50,00 DM
    h) Verlegung des Bestattungstermins                                                               20,00 DM
  2. Der Kirchenverwaltung leibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und sonstige Leistungen, die in Teil VIII dieser Satzung nicht gesondert aufgeführt sind, Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der Allgemeinen Ver­wal­tungskosten berechnet werden.

 

IX. Schlussbestimmungen

 

§ 30 Haftungsausschluss

Die Kirchenverwaltung übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen oder deren Beauftragte verursacht werden, keine Haftung.

 

§ 31 Inkrafttreten

1.   Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichts­behörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 01.01.1962 außer Kraft.

  1. Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.

 Prackenbach, den 24. Januar 1991

 

gez. Albert Vogl, Pfarrer

(Kirchenverwaltungsvorstand)

 gez. Johann Lummer

(Kirchenpfleger)

 

                       

Stiftungsaufsichtliche Genehmigung

 Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Regensburg, den 20. Februar 1991

Bischöfliche Finanzkammer
gez. Franz Spießl
Bischöflicher Finanzdirektor

  Bekanntmachungsvermerk

 

Die amtliche Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt am 11. April 1991 durch Niederlegung im katholischen Pfarramt, Ringstraße 1 in 94267 Prackenbach.

Hierauf wurde hingewiesen:
Durch Anschlag am Schwarzen Brett.

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Stand: 26. November 2001