FRIEDHOFSORDNUNG
PRACKENBACH
Die
Kirchenstiftung Prackenbach erlässt gemäß Artikel 39 des bayerischen
Stiftungsgesetzes vom 26. November 1954 (BayBS S.661) und in Verbindung mit
dem Bestattungsgesetz vom 24. September 1970 (GVBL.S417) und den hierzu
ergangenen Ausführungsbestimmungen folgende Friedhofsordnung:
§
1 Gegenstand der Friedhofsordnung
Der
Friedhof Prackenbach steht im Eigentum der katholischen Kirchenstiftung von
Prackenbach und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des kirchlichen
Gesetzbuches. Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und
beaufsichtigt. Die Kirchenverwaltung hat auch das Leichenhaus und die
Leichentransportmittel zu unterhalten, zu verwalten und zu beaufsichtigen.
§
2 Nutzungsrecht
1.
Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod
Einwohner der Pfarrei waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung
Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.
2.
Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung
erfolgen, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
3.
Totgeburten müssen in Gräbern beigesetzt werden.
§
3 Besuchszeiten
Der
Friedhof ist grundsätzlich tagsüber für den Besuch geöffnet. Die
Besuchszeiten werden an einer geeigneten Stelle (Friedhofseingang,
Kircheneingang) angeschlagen. Die Kirchenverwaltung kann das Betreten des
Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend
untersagen.
§
4 Verhalten im Friedhof
1.
Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten.
2.
Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwagen, Rollstühle und Leichenwagen
ausgenommen) zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerblich Dienste anzubieten,
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
d) Abfälle abzulagern,
e) Tiere mitzunehmen (ausgenommen Blindenhunde),
f) zu spielen, zu lärmen oder zu rauchen.
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten,
i) unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen, Flaschen, Einmachgläser und ähnliche
Gegenstände) auf den Grabstätten aufzustellen und Gefäße solcher Art, sowie
Gießkannen zwischen den Grabstätten zu hinterstellen,
k) Blumen, Pflanzen oder Sträucher unbefugt abzureißen oder Erde mitzunehmen,
l) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.
3.
Kinder dürfen den Friedhof nur in Begleitung und in Verantwortung
Erwachsener betreten. Eltern haften für ihre Kinder.
4.
Für Totenfeiern, die nicht vom Ortsgeistlichen abgehalten werden, muss
vorher die Genehmigung des Kirchenverwaltungsvorstandes eingeholt werden.
5.
Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
§
5 Arbeiten im Friedhof
1.
Gewerbliche Arbeiten im Friedhof bedürfen der Erlaubnis der
Kirchenverwaltung. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die
ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn
trotz Mahnung gegen die Friedhofsordnung oder Anordnungen der Kirchenverwaltung
verstoßen wird.
§
6 Anmeldung
1.
Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim
Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die nach dem
Bestattungsrecht erforderlichen Unterlagen (z.B. Todesbescheinigung) möglichst
vorzulegen. Ein vorhandenes Grabnutzungsrecht ist nachzuweisen.
2.
Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der
Kirchenverwaltung bestellt werden.
3.
Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der
Kirchenverwaltung beauftragten Personen ausgeführt.
4.
Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen
nicht innerhalb der religiösen Zeremonien erfolgen.
§
7 Särge
Die
Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus Holz hergestellt und nicht mit anderen
Materialien (z.B. Metall, Kunstoffen) versehen sein.
§
8 Ruhefrist
1.
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und
Aschenreste 15 Jahre, für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahre 15 Jahre.
2.
Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte (Einzelgrabstätte, Doppelgrabstätte)
kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden und es
kann gegen Entrichtung der Gebühr auf jeweils weitere fünf Jahre verlängert
werden. Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann auf die Dauer
von jeweils fünf Jahren erworben werden.
3.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes auf dritte kann nur mit
schriftlicher Genehmigung der Kirchenverwaltung zugelassen werden.
§
9 Leichenausgrabung und Umbettung
1.
Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
2.
Umbettungen von Leichen und Aschen haben - soweit nicht eine Behördliche
Anordnung vorliegt - einen Antrag des Nutzungsberechtigten zur Voraussetzung.
Sie bedürfen der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen
Ordinariates Regensburg. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
3.
Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder
Bediensteten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Kirchenverwaltung bestimmt
den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.
4.
Vor jeder Leichenausgrabung muss dem staatlichem Gesundheitsamt
rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. Während einer Umbettung und Ausgrabung
wird der Friedhof geschlossen.
5.
Die Kosten der Umbettung oder Ausgrabung und den Ersatz von Schäden, die
infolge der Umbettung und Ausgrabung entstehen, hat der Veranlasser zu tragen.
6.
Der Ablauf der
Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
IV.
Grabstätten
§
10 Allgemeines
1.
Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchenstiftung. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.
2.
Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind:
a) Einzelgräber
b) Doppelgräber
§
11 Aufteilungspläne
Die
Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan). In
ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert Im übrigen wird der
Friedhof in Abteilungen eingeteilt.
§
12 Einzelgräber
1.
Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und
bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.
2.
Einzelgräber werden in der Regel als Reihengräber angelegt, d.h.: In
diesen Gräbern wird der Reihe nach beigesetzt.
§
13 Doppelgräber
1.
Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge
und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.
2.
Doppelgräber sind in der Regel Wahlgräber.
§
14 Reihengräber, Wahlgräber
1.
Wahlgräber sind Grabstätten, die ein Nutzungsberechtigter auf seinen
Wunsch an einer bestimmten Stelle des Friedhofes erhält.
2.
Wünscht ein Nutzungsberechtigter das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
nicht an einer bestimmten Stelle des Friedhofes, so wird ihm ein Reihengrab
zugeteilt.
3.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
§
15 Größe der Gräber
1.
Die Grabstätten haben folgende Ausmaße: Alter Friedhof:
Neuer Friedhof:
a) Einzelgräber
Länge:
180 cm
160 cm
Breite:
90 cm
80 cm
b) Doppelgräber
Länge:
180 cm
160 cm
Breite:
180 cm
160 cm
2.
Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt allseits mindestens
20 cm im „Alten Friedhof“ und 40 cm im „Neuen Friedhof“.
3.
Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens 100 cm. Der Abstand
ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.
§
16 Rechte an Grabstätten
1.
Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür
festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine
Urkunde ausgestellt; entsprechendes gilt für die Verlängerung des
Nutzungsrechtes.
2.
In den Gräbern können grundsätzlich nur der Inhaber des
Nutzungsrechtes und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten
der Ehegatte, Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder,
Geschwister und Ehegatten der vorbezeichneten Verwandten.
3.
Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die im
vorstehenden Absatz bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über,
unbeschadet einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder Verfügung von
Todes wegen. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Alter das
Vorrecht.
4.
Wer die Umschreibung des Nutzungsrechtes beansprucht, hat dies bei der
Kirchenverwaltung zu beantragen. Der Nachweis des Übergangs der Berechtigung
und die gültige Nutzungsurkunde sind vorzulegen. Die erfolgte Umschreibung wird
durch eine neue Urkunde bescheinigt.
§
17 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
1.
Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte
an dem betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann.
Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten
ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
2.
Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst
gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit
zugewiesen.
§
18 Verfügung über Grabstätten
1.
Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die
Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Sie wird dem
bisherigen Nutzungsberechtigten, sofern dessen Anschrift feststellbar ist, eine
entsprechende Mitteilung machen.
2.
Im Rahmen der Verfügung nach Absatz 1 kann die Kirchenverwaltung Urnen
und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes würdig
bestatten lassen. Das Grab wird aufgelassen, eventuelle Grabeinfassungen und das
Grabmal gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über, sofern der
Nutzungsberechtigte sie nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf des
Nutzungsrechtes selbst beseitigt hat. Ersatzansprüche sind nicht gegeben.
§
19 Pflege und Instandhaltung der Gräber
1.
Jede Grabstätte ist vom Nutzungsberechtigten so zu gestalten, dass die Würde
des Friedhofes gewahrt bleibt.
2.
Die Grabstätte muss spätestens sechs Monate nach der letzten Bestattung
gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
3.
Übernimmt bei einem Grab niemand die Pflege und Instandhaltung oder
entspricht der Zustand der Grabstätte oder des Grabmales nicht den Vorschriften
dieser Friedhofsordnung, so kann ein ordnungsgemäßer Zustand im Wege der
Ersatzvornahme herbeigeführt werden. Werden die hierbei entstandenen Kosten
nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann die Kirchenverwaltung den Grabhügel
einebnen, das Grabmal entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist
anderweitig vergeben.
§
20 Erlaubnispflicht für Grabmäler,
Einfriedungen
und Anlieferung
1.
Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger
Vorschriften - der schriftlichen Erlaubnis der Kirchenverwaltung. Die
Kirchenverwaltung ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer
notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, hierin Anordnungen zu
treffen, die sich insbesondere auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler,
Einfriedungen usw. beziehen.
2.
Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des
Verpflichteten von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
3.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist rechtzeitig vorher bei der
Kirchenverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs
erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Ausfertigung beizufügen; bei Grabmälern
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und
Schmuckverteilung
b) eine Schriftzeichnung.
Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
4.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften
des § 21 dieser Friedhofsordnung entspricht.
5.
Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst
seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
6.
Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede
durch die Errichtung von Grabmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung
der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Nutzungsberechtigte ist dafür
verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung
der Maßnahme durchgeführt werden.
§
21 Grabmalgestaltung
1.
Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für die
Abteilungen so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des
Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
2.
Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form,
Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis
zu erregen oder den Friedhofbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art
der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
3.
Die Grabmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, sowie Anpassung
an den jeweiligen Friedhofsteil und an das Gesamtbild des Friedhofes erhöhten
Anforderungen entsprechen. Insbesondere ist folgendes zu beachten:
a) Für Grabmäler dürfen in der Regel nur Natursteine (ausgenommen schwarze
Steine, hochglänzende Steine und Findlinge) verwendet werden
b) Jedes Grabmal soll aus einem Stück hergestellt sein. Es soll in der
Regel einen Sockel haben.
c) Die Ansichtsflächen müssen eine senkrechte Symmetrieachse aufweisen
und dürfen nicht umrandet sein.
d) Grabmäler sind bis zu folgenden Größen zulässig:
Einzelgräber
bis 0,80 qm Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m
Doppelgräber bis 1,60
qm Ansichtsfläche; jedoch max. Gesamthöhe 1,30 m
e) Bleibuchstaben und Bleieinlegeschriften sind bei der Gestaltung
der Schriften nicht zulässig.
f) Tönung der Schriftfelder in den Farben braun, grün und grau sind
gestattet.
g) Alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und
Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Kunststein, Glas, Emaille, Kunststoff,
Lichtbilder u.a. sind nicht zugelassen.
h) Stehende Grabmäler müssen allseits gleich bearbeitet und mindestens
0,12 m stark sein
i) Liegende Grabmäler dürfen nicht angelegt werden.
k) Eine Abdeckung mit einer zusätzlichen Grabplatte ist möglich.
§
22 Gründung, Erhaltung und
Entfernung
von Grabmälern
1.
Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass
sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können.
2.
Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe
und Stärke, bestimmt die Kirchenverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
3.
Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen,
verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die
insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben
verursacht werden. Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche
Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorausgegangener Aufforderung
auf Kosten des Verpflichteten umgelegt oder entfernt werden, wenn er sich
weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist
durchzuführen. Absatz 5 gilt entsprechend.
4.
Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen (§ 20) dürfen vor Ablauf der
Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Kirchenverwaltung
entfernt werden.
5.
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmäler zu entfernen. Sie
gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen
Aufforderung der Kirchenverwaltung entfernt werden, gemäß der mit jedem
Grabmalseigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der
Kirchenstiftung über. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die
schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher
Weise.
6.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die
als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen
dem besonderen Schutz der Kirchenverwaltung. Die Entfernung oder Änderung
solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Kirchenverwaltung.
§
23 Gestaltung der Gräber
1.
Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete, bodendeckende Gewächse
zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.
2.
Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze u.ä. sind von den Gräbern zu
entfernen.
3.
Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall besondere Anordnungen treffen
(z.B. bei Vernachlässigung einer Grabstätte).
§
24 Benutzung des Leichenhauses
1.
Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gebiet der
Pfarrei Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur
Aufbewahrung von Aschenurnen bis zur Beisetzung im Friedhof.
2.
Die Leichen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige
haben keinen Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum. Leichen von Personen, die beim
Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum
untergebracht.
3.
In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen
oder wenn es der Amtsarzt oder Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg
geschlossen.
4.
Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
5.
Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die
Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des
Staatsministerium des Innern vom 09.12.1970 (GVB1.S.671) in der jeweiligen
Fassung.
6.
Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der
Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in
Auftrag gegeben hat.
§
25 Leichentransport
Die
Beförderung der Leichen der im Pfarrgebiet Verstorbenen kann nur von einem anerkannten
Leichentransportunternehmen übernommen werden, soweit nicht die Leichentransporte
durch einen eigenen Leichenwagen der Kirchenstiftung durchgeführt werden.
§
26 Gebührenarten und Gebührenpflichten
1.
Die Inanspruchnahme der kirchlichen Einrichtungen für das
Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
2.
Die Kirchenverwaltung erhebt:
a) Bestattungsgebühren
b) Grabnutzungsgebühren
c) sonstige Gebühren
3.
Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Kirchenverwaltung kann in
Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen
verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus
Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.
4.
Gebührenpflichtig ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Kirchenverwaltung erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner
haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
5.
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren
vorgesehen sind, kann die Kirchenverwaltung gesonderte Vereinbarungen über die
Erstattung der Kosten treffen.
§
27 Bestattungsgebühren
1.
Die Kirchenverwaltung erhebt für die von ihr im Zusammenhang mit einer
Bestattung geleisteten Arbeiten im Sinne dieser Friedhofsordnung, d.h. für die
Arbeiten ab Anlieferung der Leiche im Friedhof einschließlich der anschließenden
Bestattung im kirchlichen Friedhof, folgende Bestattungsgebühren:
a) Bei Totgeburten, Leichenteilen, Leichenresten, und Gebeinen:
DM 195,00
b) Bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5, Lebensjahr:
DM 195,00
c) Bei Leichen von übrigen Personen:
DM
195,00
2.
Wird eine Leiche zum kirchlichen Friedhof gebracht und dort versorgt,
jedoch auswärts bestattet, so ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 1 um die
Hälfte, auf DM 97,50.
§
28 Grabnutzungsgebühren
1.
Der Ersterwerb einer Grabstätte beträgt einmalig DM 1.000,00
2.
Die Grabnutzungsgebühr beträgt
für Einzelgräber 25,00 DM
pro Jahr
für Doppelgräber 40,00
DM pro Jahr
3.
Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes gilt der Jahresbetrag
entsprechend.
4.
Die Grabnutzungsgebühr ist für die Dauer der Grabnutzung im voraus zu
entrichten.
§
29 Sonstige Gebühren
§
30 Haftungsausschluss
Die
Kirchenverwaltung übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte
Personen oder deren Beauftragte verursacht werden, keine Haftung.
§
31 Inkrafttreten
1.
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche
Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung
vom 01.01.1962 außer Kraft.
Prackenbach,
den 24. Januar 1991
gez.
Albert Vogl, Pfarrer (Kirchenverwaltungsvorstand) |
gez.
Johann Lummer (Kirchenpfleger) |
Stiftungsaufsichtliche
Genehmigung
Diese
Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Regensburg, den 20. Februar 1991
Bischöfliche Finanzkammer
gez. Franz Spießl
Bischöflicher Finanzdirektor
Bekanntmachungsvermerk
Die
amtliche Bekanntmachung dieser Satzung erfolgt am 11. April 1991 durch
Niederlegung im katholischen Pfarramt, Ringstraße 1 in 94267 Prackenbach.
Hierauf wurde hingewiesen:
Durch Anschlag am Schwarzen Brett.
Stand: 26. November 2001